Vor ein paar Wochen saß ich an unserer Produktbeschreibung für die Mineralsole und habe Sätze gestrichen. Nicht, weil sie falsch gewesen wären. Sondern weil ich sie nicht schreiben darf. Am Ende war der Text kürzer, nüchterner und sagte weniger, als ich über das Produkt weiß.
Verantwortlich dafür ist die Health-Claims-Verordnung. Sie regelt seit 2006 europaweit, welche gesundheitsbezogenen Aussagen über Lebensmittel gemacht werden dürfen, und sie funktioniert als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Erlaubt ist nur, was auf einer Liste steht. Alles andere ist untersagt, unabhängig davon, ob es zutrifft. Für Nährstoffe wie Magnesium oder Eisen steht einiges auf dieser Liste. Für Pflanzen wie Gerstengras oder Manuka steht praktisch nichts darauf, und zwar aus einem Grund, der nichts mit diesen Pflanzen zu tun hat.
Dieser Beitrag erklärt das System, in dem jeder Hersteller steckt, der Lebensmittel in Europa verkauft. Er erklärt auch, warum du auf manchen Seiten trotzdem seitenweise Wirkungsversprechen liest.
| Drei Dinge vorweg Gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel sind nur erlaubt, wenn sie in der EU zugelassen wurden. Die erste Sammelliste von 2012 enthält 222 solcher Angaben. Für pflanzliche Stoffe liegen über tausend beantragte Angaben seit 2010 auf Eis. Der Europäische Gerichtshof hat 2025 entschieden, dass sie bis zur Entscheidung nicht verwendet werden dürfen. Ein Bezug zu Krankheiten ist separat und ausnahmslos verboten, auch abgeschwächt, als Frage oder als Kundenaussage. |
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Was die Health-Claims-Verordnung überhaupt verlangt
Die Verordnung unterscheidet zwei Dinge, die im Alltag gern zusammenfallen. Nährwertbezogene Angaben sagen etwas über die Zusammensetzung aus, etwa dass ein Lebensmittel eine Quelle für Eisen ist. Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen einem Stoff und der Gesundheit her. Nur die zweite Gruppe braucht eine Zulassung.
Das Grundprinzip steht in Artikel 10: Eine gesundheitsbezogene Angabe ist verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Nicht geregelt bedeutet also nicht geduldet, sondern untersagt. Dazu kommen Bedingungen, die auch eine zugelassene Angabe erfüllen muss. Sie darf nur in ihrem genehmigten Wortlaut verwendet werden, sie muss sich auf den Nährstoff beziehen und nicht auf das Produkt als Ganzes, und von diesem Nährstoff muss eine bestimmte Mindestmenge je Portion enthalten sein.
Das klingt nach Formalismus und ist im Alltag auch einer. Beim Magnesium darf ich schreiben, dass es zu einer normalen Muskelfunktion beiträgt, weil dieser Satz genehmigt ist und unsere Mineralsole die Mindestmenge erreicht. Ich darf aber nicht schreiben, dass unsere Mineralsole gut für die Muskeln ist. Der zweite Satz sagt dasselbe und ist trotzdem unzulässig, weil er das Produkt meint und nicht den Nährstoff.
Warum bei Magnesium etwas steht und bei Gerstengras nichts
Hier liegt der Teil, den kaum jemand erklärt, obwohl er die meisten Fragen beantwortet.
Die erste Sammelliste zugelassener Angaben erschien 2012 und enthält 222 Einträge. Sie betrifft fast ausschließlich einzelne Nährstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, Fettsäuren, Ballaststoffe. Für diese Stoffe gab es Studien, die sich sauber auf einen isolierten Inhaltsstoff beziehen lassen, und die Behörde konnte sie bewerten.
Bei Pflanzen funktioniert das nicht so einfach. Eine Pflanze ist kein Nährstoff, sondern ein Gemisch, das je nach Sorte, Boden, Erntezeitpunkt und Verarbeitung anders zusammengesetzt ist. Genau deshalb hat die Kommission 2010 entschieden, die Bewertung pflanzlicher Stoffe vorerst auszusetzen. Über tausend beantragte Angaben zu Pflanzen liegen seither unbearbeitet im Verfahren, umgangssprachlich on hold.
Jahrelang war umstritten, was das für die Zwischenzeit bedeutet. Manche Hersteller argumentierten, eine Angabe, über die niemand entschieden hat, dürfe man verwenden, bis sie abgelehnt wird. Der Europäische Gerichtshof hat dem 2025 eine klare Absage erteilt: Auch für pflanzliche Stoffe gilt der Zulassungsvorbehalt, und solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist, dürfen diese Angaben nicht verwendet werden. Der Fall betraf ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran- und Melonenextrakt.
Für uns heißt das zweierlei. Eine Angabe über die Pflanze selbst, also über Gerstengras oder über Manuka Honig, gibt es nicht und wird es auf absehbare Zeit nicht geben. Nicht weil diese Produkte durchgefallen wären, sondern weil das Verfahren für ihre ganze Kategorie seit fünfzehn Jahren steht.
Enthält ein Produkt dagegen genug von einem Nährstoff, für den eine Angabe zugelassen ist, darf diese Angabe verwendet werden. Bei unserer Mineralsole trifft das auf Magnesium zu, bei der Mineralischen Muttererde auf Eisen. Der Satz gehört dann aber dem Nährstoff und nicht dem Produkt. Erlaubt ist, was über Eisen gesagt werden darf, nicht das, was man über die Erde gern sagen würde. Ob ein Produkt in diese Lage kommt, entscheidet am Ende die Portionsgröße: Erst wenn eine Tagesportion eine festgelegte Mindestmenge des Nährstoffs liefert, lässt sich die Angabe überhaupt verwenden.
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Gesundheitsbezug und Krankheitsbezug sind zwei verschiedene Verbote
Die Health-Claims-Verordnung ist nicht die einzige Hürde, und die zweite ist härter.
Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben. Das steht in der Lebensmittel-Informationsverordnung, gilt für jedes Lebensmittel und kennt keine Positivliste, auf die man sich retten könnte. Es gibt also keinen Weg, einen Krankheitsbezug zulässig zu formulieren.
Das Verbot greift weiter, als die meisten annehmen. Es genügt, dass beim Leser der Eindruck einer solchen Eigenschaft entsteht. Deshalb hilft es nicht, die Aussage abzuschwächen, sie als Frage zu formulieren, sie in den Konjunktiv zu setzen oder sie jemand anderem in den Mund zu legen. Eine Kundenstimme auf der eigenen Seite ist rechtlich eine eigene Werbeaussage, sobald man sie sich zu eigen macht. Dasselbe gilt für Erfahrungsberichte, verlinkte Studien mit eindeutiger Überschrift und Bilder, die den Zusammenhang nahelegen.
Was auf einer Shop-Seite stehen darf und was nicht
| Zulässig | Unzulässig | Warum |
| Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei | Magnesium hilft bei Muskelkrämpfen | Links der zugelassene Wortlaut, rechts ein Krankheitsbezug |
| Enthält 356 mg Magnesium je 5 ml | Deckt deinen Tagesbedarf optimal | Links eine Tatsache, rechts eine Bewertung mit Gesundheitsbezug |
| Luftgetrocknet bei unter 40 Grad | Besonders vitalstoffschonend getrocknet | Links eine belegbare Beschaffenheit, rechts eine Wirkungsandeutung |
| Der MGO-Wert dieser Charge liegt bei 514 mg/kg | Hoher MGO-Wert für starke Wirkung | Links ein Messwert, rechts eine nicht zugelassene Angabe |
Eine Aussage wird nicht dadurch erlaubt, dass sie stimmt
Das ist der Satz, an dem sich die meisten Missverständnisse auflösen, und der Satz, der mich am längsten gestört hat.
Die Zulässigkeit einer Angabe hängt nicht an ihrem Wahrheitsgehalt, sondern an ihrer Zulassung. Eine Aussage kann durch Studien gestützt sein und trotzdem verboten bleiben, weil niemand sie zur Zulassung angemeldet hat oder weil das Verfahren für ihre Stoffgruppe ruht. Umgekehrt steht auf der Liste nichts, was nicht geprüft wurde.
Daraus folgt eine Lesehilfe, die im Laden mehr hilft als jedes Siegel: Dass eine Aussage auf einer Packung fehlt, sagt nichts über das Produkt aus. Dass eine Aussage dort steht, sagt ebenfalls weniger, als man denkt, denn der zugelassene Wortlaut ist oft so allgemein, dass er für jedes Produkt mit genug von diesem Nährstoff gilt. Die interessanten Unterschiede zwischen zwei Produkten stehen fast nie in den Gesundheitsaussagen, sondern in den Angaben zu Herkunft, Verarbeitung und Analyse. Was man daran ablesen kann, haben wir beim Bio-Siegel getrennt aufgeschrieben.
Das Zulassungsverfahren selbst ist der Grund, warum sich daran so wenig ändert. Ein Antrag braucht eine wissenschaftliche Dossierarbeit, die eine Behörde akzeptiert, und er dauert Jahre. Für einen Hersteller unserer Größe ist das kein realistischer Weg, und für die ganze Kategorie der pflanzlichen Stoffe ist der Weg ohnehin gesperrt.
Warum du trotzdem überall Wirkungsversprechen liest
Wer nach einem Lebensmittel sucht, findet innerhalb von zwei Klicks ausführliche Wirkungsbeschreibungen. Dafür gibt es drei Erklärungen, und nur eine davon ist eine Erlaubnis.
Die erste ist der Unterschied zwischen redaktionell und kommerziell. Die Verordnung gilt für kommerzielle Mitteilungen. Ein Magazinbeitrag, ein Krankenkassenartikel oder ein Beitrag im öffentlich-rechtlichen Rundfunk fällt nicht darunter, weil er keinen Absatz fördert. Deshalb darf dort stehen, was auf einer Shop-Seite nicht stehen darf, und deshalb gilt für diesen Blog hier die Verordnung vollständig: Er liegt auf der Domain eines Shops.
Die zweite ist ein Irrtum, dem ich selbst lange aufgesessen bin. Ein ausländischer Serverstandort oder ein Firmensitz außerhalb Deutschlands ändert an der Rechtslage nichts. Maßgeblich ist der Markt, auf den sich ein Angebot richtet. Wer auf Deutsch anbietet und nach Deutschland liefert, unterliegt deutschem Recht, egal wo die Seite gehostet wird. Die Durchsetzung ist in solchen Fällen aufwendiger, die Regeln sind dieselben.
Die dritte Erklärung ist die unbequemste: Vieles wird schlicht nicht verfolgt. Seit der Reform des Wettbewerbsrechts, deren zweite Stufe Ende 2021 in Kraft trat, dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie beim Bundesamt für Justiz in einer Liste eingetragen sind. Die Zahl der Massenabmahnungen ist seither deutlich gesunken. Nicht verfolgt zu werden ist allerdings keine Erlaubnis, sondern ein Zufall, der sich ändern kann.
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Was das für uns bedeutet
Wir verkaufen seit über zwanzig Jahren Gerstengras, und wir waren damit früh dran. Als wir anfingen, war das Wort Superfood in Deutschland noch nicht in Gebrauch, und der Markt für grüne Pulver bestand aus einer Handvoll Anbietern. Wer als einer der Ersten etwas verkauft, lernt die Regeln auf die unangenehme Art: an den eigenen Formulierungen, die beanstandet wurden.
Geblieben ist davon eine Grundhaltung, die man uns als Zurückhaltung auslegen kann. Auf unseren Seiten steht weniger, als auf vielen anderen steht. Ich halte das für die richtige Entscheidung, und zwar nicht nur aus Vorsicht. Ein Shop, der behauptet, sein Produkt könne eine Krankheit beeinflussen, hat für diese Behauptung keinen Beleg vorzulegen, der irgendeine Behörde überzeugen würde. Wenn ich solche Sätze nicht schreibe, fehlt meinem Text etwas, das ohnehin nur eine Behauptung gewesen wäre.
Was stattdessen dasteht, sind Dinge, die sich überprüfen lassen: Mahlgrad, Trocknungstemperatur, Herkunft der Fläche, Analysewerte, MGO-Wert der Charge. Diese Angaben darf ich machen, solange ich sie belegen kann, und sie sagen über ein Produkt mehr aus als jede zugelassene Standardformulierung. Unser Gerstengras findest du im Shop, mit genau diesen Angaben und ohne Versprechen.
Häufige Fehler beim Lesen von Produktseiten
- Eine fehlende Wirkungsaussage als Qualitätsmangel lesen. Sie fehlt bei fast allen pflanzlichen Produkten, weil das Verfahren für diese Kategorie ruht.
- Eine zugelassene Aussage als Alleinstellungsmerkmal lesen. Den Magnesium-Satz darf jeder verwenden, der genug Magnesium im Produkt hat.
- Ausführliche Wirkungsbeschreibungen für ein Zeichen von Offenheit halten. Sie sind zuerst ein Zeichen dafür, dass jemand die Regeln nicht einhält.
- Magazinartikel und Shop-Seiten nach denselben Maßstäben bewerten. Für beide gelten verschiedene Regeln.
- Annehmen, eine Aussage sei geprüft, weil sie oft wiederholt wird. Mehrfachnennung ersetzt keine Zulassung.
Häufige Fragen
Was ist die Health-Claims-Verordnung?
Eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2006, die regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel gemacht werden dürfen. Erlaubt ist nur, was zugelassen wurde.
Wie viele gesundheitsbezogene Angaben sind zugelassen?
Die erste Sammelliste von 2012 enthält 222 Angaben, überwiegend zu einzelnen Vitaminen, Mineralstoffen und Fettsäuren. Weitere Angaben wurden in späteren Verordnungen ergänzt.
Warum steht bei pflanzlichen Produkten selten eine Wirkung dabei?
Weil die Bewertung pflanzlicher Stoffe 2010 ausgesetzt wurde. Über tausend Angaben liegen seither unbearbeitet im Verfahren und dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2025 nicht verwendet werden. Angaben zu einzelnen Nährstoffen im Produkt, etwa zu Eisen oder Magnesium, bleiben davon unberührt.
Darf ein Hersteller Kundenmeinungen über die Wirkung veröffentlichen?
Nein. Eine Aussage, die ein Hersteller auf seiner Seite wiedergibt, wird ihm rechtlich zugerechnet. Das gilt auch für Erfahrungsberichte und Bewertungen.
Warum dürfen Zeitschriften und Krankenkassen darüber schreiben?
Weil die Verordnung nur für kommerzielle Mitteilungen gilt. Ein redaktioneller Beitrag fördert keinen Absatz und fällt deshalb nicht darunter.
Hilft es, wenn eine Seite im Ausland gehostet wird?
Nein. Maßgeblich ist der Markt, auf den sich das Angebot richtet, nicht der Serverstandort. Ein deutschsprachiges Angebot für den deutschen Markt unterliegt deutschem Recht.
Bedeutet eine fehlende Zulassung, dass ein Stoff nicht wirkt?
Nein. Die Liste enthält nur Angaben, die ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Was dort fehlt, wurde in vielen Fällen nie geprüft.
Zum Schluss
Der Text für die Mineralsole ist inzwischen fertig und kürzer als der alte. Was darin steht, kann ich mit einem Dokument belegen: Magnesiumgehalt je Portion, Herkunft der Sole, die eine zugelassene Formulierung, die wir verwenden dürfen. Was nicht darin steht, erfährst du auf dieser Seite auch nicht. Dafür weißt du jetzt, warum.
Weiterlesen
- Magnesium Höchstmenge: wie viel am Tag ist wirklich zu viel? — https://www.semenvitae.de/wissen/magnesium-hoechstmenge/
- Manuka Honig kaufen: worauf du wirklich achten musst — https://www.semenvitae.de/wissen/manuka-honig-kaufen/
- Was ein Bio-Siegel abdeckt und was eben nicht — https://www.semenvitae.de/wissen/bio-siegel-grenzen/
- Chlorophyll: zwischen TikTok-Hype und echtem Nutzen — https://www.semenvitae.de/wissen/chlorophyll-wirkung/
- Bio Gerstengras im Shop — https://www.semenvitae.de/shop/bio-gerstengras-pulver/
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, insbesondere Artikel 10. — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1924
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 mit der ersten Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (222 Einträge). — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0432
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung), Artikel 7 Absatz 3 zum Verbot krankheitsbezogener Angaben. — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R1169
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Europäischen Kommission, zugelassene und abgelehnte Angaben. — https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register
Ich bin mit SemenVitae aufgewachsen. Meine Eltern gründeten das Unternehmen vor über 20 Jahren mit der Überzeugung, dass natürliche Mineralien und Vitalstoffe in ihrer ursprünglichen Form wirksamer sind als synthetische Alternativen. Diese Überzeugung habe ich von klein auf mitbekommen, selbst erprobt und inzwischen zu meinem eigenen Antrieb gemacht.
Heute führe ich SemenVitae weiter, mit demselben Anspruch an Qualität und Transparenz. Ich ernähre mich selbst konsequent bewusst, treibe regelmäßig Sport und teste alles, was wir anbieten, im eigenen Alltag. Nebenberuflich bin ich Feuerwehrmann, was mich täglich daran erinnert, wie viel der Körper leisten kann, wenn er richtig versorgt wird.
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